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Rechtsgrundlagen und betroffener Perimeter

Die Baupolizei ist für die Erhaltung und ordnungsgemässe Nutzung der Nationalstrassen zuständig. Die betroffenen Zonen werden in den Rechtsgrundlagen genau definiert.

Baulinien der Nationalstrassen

Baulinien sind die Begrenzungen des Bereichs beidseits der Nationalstrassen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Grundeigentumsbeschränkung.

Nutzen der Baulinien

Wenn der Strassenverlauf definitiv ist, werden beidseits der Strasse Baulinien festgelegt. Die Bemessung der Baulinien wird in Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) geregelt. Mit den Baulinien werden unterschiedliche Anforderungen berücksichtigt: Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und auch die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse (Art. 22 NSG).

Beschränkungen in der Baulinienzone

Die Baulinien der Nationalstrassen bilden eine öffentlich-rechtliche Grundeigentumsbeschränkung (ÖREB).

Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne von Artikel 23 NSG. Die rechtlichen Wirkungen der Festlegung der Baulinien sind in Artikel 23 und 24 NSG niedergelegt.

Die innerhalb der Baulinien von Nationalstrassen gelegenen Bauten werden auf Zusehen hin bewilligt und müssen auf Antrag des ASTRA auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ohne Entschädigung verlegt werden, falls eine Änderung oder Erweiterung der Autobahninfrastruktur oder die Sicherheit der Nationalstrassen dies erfordert.

Praktische Beispiele

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Vorhaben von Dritten im Bereich der Nationalstrassen hauptsächlich folgende Fälle je nach ihrer Lage in Bezug auf die Nationalstrasse:

  • Fall Nr. 1: Vorhaben und weitere Nutzungen Dritter auf Grundstücken im Eigentum der Nationalstrasse und innerhalb der Baulinien
  • Fall Nr. 2: Vorhaben und weitere Nutzungen Dritter auf Grundstücken im Eigentum der Nationalstrasse, aber ausserhalb der Baulinien
  • Fall Nr. 3: Vorhaben auf Grundstücken Dritter innerhalb der Baulinien
  • Fall Nr. 4: Vorhaben Dritter ausserhalb der Baulinien und der Grundstücksgrenze, jedoch mit Auswirkungen auf die Nationalstrasse

In den Fällen 1, 2 und 3 ist für alle Vorhaben eine Bewilligung des ASTRA und fallweise auch eine Nutzungsbewilligung erforderlich, sofern in den entsprechenden Erlassen nicht explizit andere Zuständigkeiten vorgesehen sind (z. B. Kantone bei Nebenanlagen).

Der Fall 4 betrifft in erster Linie raumplanerische Vorhaben (Richt- und Zonenplanungen, Überbauungsordnungen usw.), Strassenreklamen und Ankündigungen sowie die Interessenwahrung des Bundes bei Vorhaben mit Auswirkungen auf die Nationalstrassen.

Vorhaben im Bereich der Nationalstrassen

Die bauliche Umgestaltung im Bereich von Nationalstrassen gemäss Artikel 44 NSG in Verbindung mit Artikel 30 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) sowie Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte gemäss Artikel 29 NRV bedürfen der Bewilligung des ASTRA. Die Bewilligung ist grundsätzlich zu entgelten.

Bauvorhaben im Bereich der Nationalstrassen müssen die einschlägigen Regeln des Bauwesens sowie die Normen der Fachverbände einhalten und grundsätzlich die vom ASTRA erarbeiteten Standards für Nationalstrassen erfüllen (Richtlinien, Weisungen, Fachhandbücher sowie verschiedene Dokumentationen).