Gesuch bei der Baupolizei einreichen
Vorhaben innerhalb der Baulinien der Nationalstrasse
Für sämtliche Vorhaben für Neu-, Aus- oder Umbauten von Anlagen im Bereich der Nationalstrassen innerhalb der Baulinien oder mit Auswirkung auf die Infrastrukturen muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
Wichtig: Füllen Sie für alle Gesuche das Grundformular aus und übermitteln Sie es an die Baupolizei der Filiale Thun.
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Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Vorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen sind nachstehend ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt:
- Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 11)
- Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 111)
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 01)
- Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 11)
- Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 21)
- Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 10)
- Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 13)
- Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 021)
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 010)
- Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 2007 (GebV-ASTRA; SR 047.40)
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Bei der Verlegung neuer Leitungen oder Kanalisationen unter oder entlang der Fahrbahn von Nationalstrassen ist unabhängig von der geplanten Technik (herkömmliche Aufgrabung, gesteuerte Bohrung usw.) den bestehenden Infrastrukturen und den Bauwerken der Nationalstrassen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Bitte beachten: Es obliegt immer den Dritten und ihren Beauftragten, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Infrastrukturen und die Bauwerke der Nationalstrassen nachzuweisen.
Wenn Bauwerke vorhanden sind, die zum Bereich der Nationalstrassen gehören (z. B. Unterführung und/oder Überführung), muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,00 m gegenüber der Oberkante des Fundaments des zum Bereich der Nationalstrassen gehörenden Bauwerks gewährleistet sein.
Die Pläne (der zu den Nationalstrassen gehörenden Bauwerke und Leitungskataster) werden Dritten nur auf Antrag zur Verfügung gestellt. Das ASTRA übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der abgegebenen Pläne.
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Für die Erstellung der Gesuchsunterlagen sind alle Anschlüsse an einen Technikschacht oder -schrank der Nationalstrassen gebührend zu dokumentieren (Beschreibung, Pläne, Erwähnung möglicher Bohrungen/Durchführungen und Befestigungen, Typenblätter, eventuelle Fotos usw.).
Entsprechend müssen bei Nutzung von (Mikro-)Leitungen zum Einziehen von Glasfaserkabeln die Durchführungen sowie die Glasfaseranschlüsse (Eingang/Ausgang) identifiziert und in einem Situationsplan (Auszug aus dem Grundbuchplan) oder als Übersichtsplan (z. B. der Faserbelegung) deutlich dargestellt werden. Falls nötig sind Fotos beizufügen.
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Das ASTRA akzeptiert grundsätzlich keine privaten Anschlüsse und/oder Anschlüsse von Dritten (Trinkwasser, Sauberwasser, Elektrizität usw.) an Infrastrukturen, die zum Bereich der Nationalstrassen gehören. Das ASTRA hat kein Interesse daran, das Oberflächenwasser von Gebäuden und Parzellen Dritter abzuleiten. Zudem müssten allfällige bestehende Anschlüsse Dritter an das Sauberwassernetz der Nationalstrassen bei Unterhaltsarbeiten der Autobahnabschnitte (Unterhaltsplanung der Nationalstrassen, UPlaNS) abgetrennt und/oder abgeschaltet werden.
Ausserdem ist das ASTRA verpflichtet, das in den Kanalisationen der Nationalstrassen gesammelte Niederschlagswasser vor der Ableitung in ein oberirdisches Gewässer zu behandeln, und richtet dazu Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) ein. Das bedeutet, dass Oberflächenwasser von Dritten nicht in den Kanalisationen der Nationalstrassen gesammelt werden kann oder höchstens im letzten vor der Einleitung in das Fliessgewässer gelegenen Vorfluter.
Das ASTRA kann indessen in Ausnahmefällen Anschlüsse Dritter an die Infrastrukturen und Netze der Nationalstrassen bewilligen. In solchen Fällen ist beim ASTRA nachzuweisen (z. B. mit der generellen Entwässerungsplanung [GEP] der Gemeinde belegt), dass es für den Dritten keine andere als «zumutbar» beurteilte Möglichkeit oder Alternative gibt.
Bei Anschlüssen an einen Kontrollschacht für Sauberwasser der Nationalstrassen müssen die baulichen Details und die geschätzte Menge des eingeleiteten Fremdwassers angegeben werden.
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Die Vorschriften über die Strassensignalisation regeln die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. Die Rechtsgrundlagen finden sich namentlich in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) und im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Das bestehende Regelwerk wird durch bestimmte Weisungen sowie die Standards des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ergänzt.
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Mit der touristischen Signalisation weisen die Kantone die Verkehrsteilnehmenden auf Autobahnen und Autostrassen auf touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin. Die Gestaltung und Inhalte der touristischen Signalisationstafeln werden in den Weisungen des ASTRA vom 14. Mai 2012 über die touristische Signalisation an Autobahnen und Autostrassen verbindlich geregelt.
Die zuständigen kantonalen Behörden und/oder die Tourismusverantwortlichen des betroffenen Kantons unterbreiten dem ASTRA die Gesuchsunterlagen für ein Gesamtkonzept der touristischen Signalisation.
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Gesuche für die Anbringung von dauerhaften oder provisorischen Signalisationstafeln im Bereich der Nationalstrassen müssen den Rechtsgrundlagen und den Standards des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) entsprechen.
Bei der provisorischen Signalisation ist anzumerken, ob es sich um eine temporäre Baustellensignalisation oder um eine Signalisation im Rahmen einer Veranstaltung handelt. Zu den Veranstaltungen sei erwähnt, dass temporäre Signalisationen auf der Hauptachse der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse grundsätzlich nicht erlaubt sind (vorbehaltlich absoluter Ausnahmen). Ausserdem kann angesichts der modernen Fahrassistenztechnologien auf eine temporäre Signalisation für Veranstaltungen verzichtet werden. Da jede Autobahnausfahrt zu Orientierungszwecken mit einem Namen und einer Nummer gekennzeichnet ist, obliegt es den Veranstaltern, die Besucherinnen und Besucher zum Beispiel auf der entsprechenden Website, in der Einladung oder im Programm darauf hinzuweisen, welche Ausfahrt sie nehmen müssen, um ihr Ziel zu erreichen.
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Tafeln und Plakate zu Informations-, Sensibilisierungs- oder Gesundheitszwecken sind im Bereich der Nationalstrassen und an strategischen Orten (Eingänge zu Wildtierpassagen, kommunale Fusswege, Rastplätze usw.) ausnahmsweise erlaubt. Diesbezügliche Gesuche sind gebührend zu begründen und müssen durch das Auftreten eines Gesundheits- oder Umweltproblems o. Ä. gerechtfertigt sein.
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Gemäss Artikel 99 SSV ist für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt. In den anderen Fällen, d. h. das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen, bedarf es der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
Laut dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) kann der Bundesrat Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen, besonders wenn sie zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder die Verkehrssicherheit sonst beeinträchtigen könnten.
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Artikel 98 Absatz 1 SSV verankert, der Folgendes vorsieht: «Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.» Laut Absatz 2 desselben Artikels ist jedoch eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung zulässig, sofern die Firma am Standort tatsächlich einen Betrieb hat.
Alle Vorschriften und Bestimmungen zur Strassenreklame im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind also im geltenden Bundesrecht definiert.
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Das ASTRA hat festgestellt, dass – generell sowie namentlich im Umfeld der grösseren Städte – eine grosse Zahl von Reklamen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ist das ASTRA verpflichtet und entschlossen, das Recht unter Wahrung der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Was hingegen die Gewährung neuer Bewilligungen anbelangt, so muss sich die für Strassenreklamen zuständige Bewilligungsbehörde strikt an die geltenden Vorschriften des Bundes halten. Daher zeigt das ASTRA vorschriftswidrige Strassenreklamen regelmässig bei den zuständigen Behörden an.
So gilt jede nicht in Artikel 95 Absätze 1 und 2 SSV aufgeführte Strassenreklame als vorschriftswidrig: provisorische Strassenreklame (während einer Baustelle) zu reinen Werbezwecken für Marken, Produkte oder Immobilien, Werbeballons, Werbeanhänger, Werbung mit Angaben wie Internetadressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen (nicht abschliessende Liste) usw.
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Laut Artikel 99 Absatz 1 SSV (Änderung seit dem 1. Januar 2021 in Kraft) ist die Genehmigung des ASTRA für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen ausserhalb des Bereichs der Nationalstrassen nicht mehr erforderlich.
Daher obliegt es der zuständigen Behörde, über Gesuche für Strassenreklamen zu entscheiden; dabei sind die Rechtsgrundlagen der Kantone und Gemeinden, aber auch des Bundes – insbesondere die Bestimmungen in Artikel 6 SVG sowie in den Artikeln 95 bis 99 SSV – zu berücksichtigen.
Gemäss Artikel 105 Absatz 3 SSV übt das ASTRA jedoch weiterhin die Aufsicht über die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus und behält sich das Recht vor, Verstösse gegen die erwähnte Verordnung, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Gesuche für das Anbringen von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen (d. h. auf Grundstücken im Eigentum des ASTRA) bedürfen einer formellen Bewilligung des Amts. Nur ortsfeste und ständige Anlagen sind erlaubt. Temporäre Strassenreklame ist nicht erlaubt.
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Die Nutzung des Nationalstrassenbereichs für Fernmeldeanlagen wird in Nutzungsverträgen geregelt, die auf Rahmenverträgen mit zugelassenen Unternehmen beruhen. In den verschiedenen Verträgen werden Fragen wie Eigentum, Unterhalt und Betriebskosten (Miete, Energie usw.) der erwähnten Mobilfunkanlagen geklärt.
Vorhaben für den Ausbau von Glasfasernetzen im Bereich der Nationalstrassen (Verlegung von Glasfaserkabeln in einem neuen oder bestehenden Kabelkanal) bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
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Für Gesuche betreffend die Einrichtung neuer oder die Änderung bestehender Mobilfunkanlagen beachten Sie bitte die entsprechenden Formulare und reichen Sie die untenstehenden Pläne und Dokumente ein.
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Gesuche zu Vorhaben betreffend Inspektion, Unterhalt, Ersatz oder Ausbau von Glasfasernetzen (Verlegen von Glasfaserkabeln in einer neuen oder bestehenden Leitung von Dritten oder des ASTRA) sind direkt per E-Mail an die Baupolizei der Filiale Thun zu richten.
Wenn Durchführungen in den Infrastrukturen der Nationalstrasse vorgesehen sind, müssen diese Infrastrukturen identifiziert (Stollen, Technikräume, Schächte, Kabelrohrblöcke usw.) und in den Projektplänen dargestellt werden.
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Für Gesuche um Zugang zu bestehenden technischen Anlagen Dritter im Nationalstrassenbereich zwecks Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Massnahmen an technischen Ausrüstungen ist das detaillierte Gesuch (genaue Art, Ort, Dauer und gewünschter Termin der Arbeiten) bei der Baupolizei einzureichen.
Nach Prüfung der geplanten Arbeiten setzen wir Sie mit der zuständigen Gebietseinheit in Verbindung, um den Zugang zum Nationalstrassenbereich sowie allfällige Massnahmen (Baustellensignalisation, eventuelle Einschränkungen und Auflagen usw.) zu koordinieren.
Interventionen im Nationalstrassenbereich dürfen erst nach formeller Genehmigung durch das ASTRA und anschliessend durch die zuständige Gebietseinheit vorgenommen werden.
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Für Vorhaben, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen, füllen Sie bitte ebenfalls das Grundformular aus und senden Sie es zusammen mit einem Kurzbeschrieb der Anlage und den Plänen an die Baupolizei der Filiale Thun. Wir werden Ihr Dossier prüfen und Ihnen möglichst rasch antworten.
Vorhaben ausserhalb der Baulinien der Nationalstrasse
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Bauvorhaben in der Nähe von Bauwerken der Nationalstrassen (Brücken, Stützmauern, Über- und Unterführungen, Rückhaltebecken, Wasserleitungen, Technikschächte, Wildzäune, Rückhaltesysteme usw.) bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 2,00 m zum Fundament der Bauwerke zu gewährleisten.
Bei geplanten Erdarbeiten an der Grenze zwischen einem Grundstück Dritter und dem Nationalstrassenbereich bzw. in dessen Nähe sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen und nachzuweisen.
Für Verankerungen im Bereich der Nationalstrassen ist eine Bewilligung des ASTRA erforderlich.
Die Pläne der zu den Nationalstrassen gehörenden Bauwerke und Leitungskataster werden Dritten nur auf Antrag zur Verfügung gestellt.
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Auf Nationalstrassen und besonders an Autobahnanschlüssen muss ein sicherer und effizienter Verkehr gewährleistet werden. Bei Bauvorhaben, die zu einer Belastung der Nationalstrasseninfrastruktur führen können, erweisen sich Verkehrsstudien bereits in den ersten Planungsphasen als notwendig.
Es ist Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. der Projektverfasserin oder des Projektverfassers, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Nationalstrassennetz nachzuweisen. Für Vorhaben, die Mehrverkehr an Autobahnanschlüssen und -verzweigungen erzeugen könnten, kann das ASTRA je nach Umfang eine Verkehrsstudie verlangen.
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Diese Kategorie betrifft ganz oder teilweise im Nationalstrassenbereich geplante Strassen- und Fussgängeranlagen und -infrastrukturen. Dabei handelt es sich um (nicht abschliessende Liste):
- die Einrichtung von Trottoirs, Zugangswegen und Fussgängerstreifen,
- den Bau von Unter-/Überführungen, Strassen, Zufahrtsrampen, Stützwänden oder -mauern und Lärmschutzbauten,
- die Einrichtung von Bushaltestellen, Parkierungsflächen und Parkplätzen,
- die Einrichtung von Verkehrszählstationen und damit verbundenen Anlagen (Schranken, Umzäunungen, Absperrpfosten, Leitplanken usw.).
Diese Umgestaltungen und Bauten dürfen die bestehenden Nationalstrasseninfrastrukturen in keiner Weise beeinträchtigen und müssen neben den verschiedenen Weisungen, Richtlinien und technischen Handbüchern des ASTRA auch die geltenden Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) erfüllen. Die gesamte technische Dokumentation des ASTRA ist auf der Website des ASTRA unter der Rubrik «Standards für Nationalstrassen» verfügbar. Bei Bedarf werden Vereinbarungen zwischen dem ASTRA und dem Eigentümer der im Nationalstrassenbereich errichteten Bauwerke abgeschlossen.
Für Umgestaltungen des Strassenraums, die weitreichende Änderungen der bestehenden Infrastrukturen beinhalten (z. B. Kreisverkehr), gilt ein Verfahren des Bundes gemäss den Standards und Abläufen des ASTRA. Die Frage, ob ein solches Verfahren erforderlich ist, wird von Fall zu Fall geprüft.
Weitere Gesuche
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Für den Zugang zum Nationalstrassenbereich ist vorgängig ein formelles Bewilligungsgesuch an das ASTRA zu richten (unabhängig von der Art der geplanten Intervention, d. h. Zugang zu bestehenden technischen Anlagen Dritter zwecks Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Massnahmen an technischen Ausrüstungen).
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Das ASTRA ist für die Umsetzung der lärmrechtlichen Vorschriften bei Ausbauten der Nationalstrassen und die fristgerechte Lärmsanierung der Nationalstrassen verantwortlich, besonders in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) hat die Lärmbelastung entlang der Nationalstrassen aufgrund des wachsenden Verkehrsaufkommens ständig zugenommen. Beim Lärmschutz handelt es sich um eine kontinuierliche Aufgabe: Auf bestimmten bereits sanierten Strassenabschnitten müssen regelmässig neue Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden.
Deshalb werden Bauvorhaben Dritter, die lärmempfindliche Räume umfassen, und die Ausscheidung von neuen Bauzonen in vom Autobahnlärm betroffenen Gebieten vom ASTRA ebenfalls geprüft. Diese Vorhaben müssen die geltenden Rechtsgrundlagen und besonders die Artikel 29, 30 und 31 LSV einhalten.
Auf Anfrage übermittelt das ASTRA die Informationen (Verkehrsdaten, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Art des Strassenbelags usw.), die im Rahmen der öffentlichen Auflage für die Erstellung von akustischen Studien benötigt werden.